Gesetzliche Grundlagen

 

Auszug aus dem Schweizerischen Waffengesetz WG

 

Art. 8 Waffenerwerbsscheinspflicht

 

Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.
Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.

 

Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:

  1. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
  2. unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
  3. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
  4. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.

Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.